Satzung des Myanmar Development Aid e.V.
Von Mitgliederversammlung beschlossen am 20.05.2008
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Myanmar Development Aid e.V.“.
2. Der Verein hat seinen Sitz am Glockengiesserwall 3, 20095 Hamburg.
3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden
4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
1. Der Zweck des Vereins ist die Entwicklungshilfe.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Entwicklungshilfeprojekte in Myanmar im Bereich der
Unterstützung von Waisenhäusern und dem Aufbau- und der finanziellen und humanitären Hilfe lokaler Dörfer sowie der
allgemeinen Hilfe im sozialen Bereich.
§3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie im Rechtsverkehr anerkannte Vereinigungen
werden.
2. Über die Aufnahme, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der Vorstand. Er kann hierfür in seiner
Geschäftsordnung ein vereinfachtes Verfahren vorsehen. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, kann der
Antragsteller/die Antragstellerin hiergegen schriftlich innerhalb eines Monats die Mitgliederversammlung anrufen.
3. Förderer sind natürliche oder juristische Personen, die den Verein durch finanzielle oder sachliche Mittel unterstützen
wollen, ohne Mitglieder zu sein.
Förderer sind im Umfang ihrer Förderung frei und nicht den Jahresbeiträgen unterworfen. Sie sind berechtigt, an
Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Ein Stimmrecht steht ihnen nicht zu.
4. Der Beitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Er ist jeweils im ersten Monat des Geschäftsjahres fällig.
§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
§ 6 Austritt
Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende zu erklären.
§ 7 Ausschluss
1. Hat ein Mitglied gröblich gegen die Vereinsinteressen verstoßen, kann der Vorstand seinen Ausschluss beschließen. Das
Mitglied ist vorher anzuhören. Gegen den schriftlichen Ausschlussbeschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats die
Mitgliederversammlung anrufen. Der Beschluss ist solange nicht vollzogen, bis die nächste ordentliche oder
außerordentliche Mitgliederversammlung ihn bestätigt hat.
2. Der Vorstand kann ein Mitglied auch ausschließen, wenn es trotz zweimaliger Mahnung und Androhung des
Ausschlusses seinen Jahresbeitrag nicht gezahlt hat. Das in Nr. 1 vorgesehene Verfahren findet Anwendung.
§ 8 Rechtsfolgen der Beendigung der Mitgliedschaft
Durch die Beendigung der Mitgliedschaft werden die Ansprüche des Vereins auf rückständige Beiträge nicht berührt. Eine
Rückvergütung von Spenden, Beiträgen oder Sacheinlagen ist ausgeschlossen.
§ 9 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
3. Entlastung des Vorstands und des/der Kassenprüfers/Kassenprüferin
4. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
5. Satzungsänderungen
6. Beschlussfassung über alle ihr nach der Satzung übertragenen Aufgaben sowie alle ihr vom Vorstand unterbreiteten
Angelegenheiten
7. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 11 Verfahren zur Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt
(ordentliche Mitgliederversammlung). Sie wird durch den Präsidenten/die Präsidentin, im Verhinderungsfall durch einen
Vizepräsidenten/eine Vizepräsidentin, einberufen. Auf Antrag zweier Vorstandsmitglieder oder eines Viertels der Mitglieder
ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen Die Einladung erfolgt jeweils schriftlich mit einer Frist von
zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Bei Satzungsänderungen sind die zu ändernden Bestimmungen in der
Einladung mitzuteilen.
2. Anträge von Mitgliedern sind dem Vorstand mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung einzureichen. Später
eingehende Anträge werden zur Beratung und Beschlussfassung zugelassen, wenn die Mehrheit der anwesenden
Mitglieder dies beschließt.
3. Die Mitgliederversammlung wird von dem Präsidenten/der Präsidentin, im Verhinderungsfall von einem
Vizepräsidenten/einer Vizepräsidentin, geleitet.
4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie
ordnungsgemäß einberufen ist. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder, soweit Gesetz und
Satzung nicht eine andere Mehrheit vorschreiben. Eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist unzulässig.
5. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Präsidenten/der Präsidentin und einem
weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
§ 12 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
- dem Präsidenten/der Präsidentin
- eine(n) Vizepräsidenten/ Vizepräsidentin
- einem Kassenwart
2. Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt
jedoch bis zu einer Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten allein oder durch zwei andere Vorstandmitglieder
gemeinsam vertreten.
4. Dem Vorstand obliegen alle Aufgaben des Vereins, die nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Seine Tätigkeit
ist ehrenamtlich.
5. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Sitzungsleiters/ der Sitzungsleiterin. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei
Vorstandsmitglieder anwesend sind.
6. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 13 Kassenprüfer
1. Der Kassenprüfer hat die Aufgabe, die Finanzangelegenheiten des Vereins rechnerisch und sachlich zu überprüfen und
der Mitgliederversammlung hierüber schriftlich und mündlich Bericht zu erstatten. Er ist berechtigt, hierfür alle Unterlagen
des Vereins, die die finanziellen Angelegenheiten betreffen, einzusehen.
2. Der Kassenprüfer wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt bis zu
einer Neuwahl im Amt.
§ 14 Änderung der Satzung
Für eine Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden Mitglieder in der Mitgliederversammlung
erforderlich.
§ 15 Auflösung des Vereins
1. Anträge auf Auflösung des Vereins sind den Mitgliedern mindestens zwei Monate vor einer eigens zu diesem Zweck
einzuberufenden Mitgliederversammlung mitzuteilen.
2. Beschließt die Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins, findet eine Liquidation statt. Die Vorstandsmitglieder
sind die Liquidatoren, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des in der Satzung festgelegten Zwecks fällt das Vermögen an eine
gemeinnützige Einrichtung, die der Entwicklungshilfe dient. Sie hat es unmittelbar und ausschließlich für diesen
steuerbegünstigten Zweck zu verwenden. Der Beschluss über die Verwendung des Vermögens darf erst ausgeführt werden,
wenn das Finanzamt dem zugestimmt hat.
§ 16 Schlussbestimmung
Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am
20.05.2008 beschlossen.
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